Was ändert sich in der Pflege mit Corona?

Corona bedeutet auch für Menschen die Pflege erhalten oder selbst pflegen immer wieder neue Gesetzte, Ausnahmregelungen und Änderungen. Die Pflegeberatungsbesuche für Menschen mit Pflegegrad waren bis zum 30.9. 20 ausgesetzt. Hier ändert sich nun zum 1. Oktober wieder etwas und diese Besuche werden erneut stattfinden und verpflichtend sein, um das Pflegegeld zu erhalten und um sicherzustellen, dass die Pflege gewährleistet ist.

Des weiteren werden auch in anderen Gestezen permanent Anpassungen und Aktualisierungen vorgenommen. So auch im Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Obwohl es nicht offensichtlich ist: Das neue Gesetz wirkt sich auch auf die Situation von pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen aus.

Hier findet ihr die wichtigsten Änderungen, die euch etwas entlasten könnten:

Arbeitsrecht für berufstätige pflegende Angehörige

Berufstätige pflegende Angehörige stehen während der Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen. Um Pflege und Beruf in der Corona-Krise vereinbaren zu können, gelten bis Ende Dezember 2020 einige entlastende Sonderregelungen.

 

Corona-Sonderregelung: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist in einer akuten Pflegesituation möglich. Arbeitnehmer werden dann bis zu 10 Tage von der Arbeit freigestellt, um die Pflege des Angehörigen zu organisieren. Aufgrund der vielen Schließungen von stationären Pflegeeinrichtungen während der Pandemie können pflegende Angehörige nun bis zu 20 Tage der Arbeit fernbleiben, wenn der Antrag genehmigt wurde. Diese Sonderregelung wurde bis zum 31.12.2020 verlängert (s. Quelle 6, Stand: September 2020).

 

Corona-Sonderregelung: Pflegeunterstützungsgeld

Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung durch die Organisation einer akuten Pflegesituation erhalten Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann bis 31.12.2020 auch genutzt werden, wenn eine Versorgungslücke entsteht, weil bspw. die Tagespflege geschlossen ist und die Pflege dadurch nur durch den Angehörigen erfolgen kann. Es soll nun auch möglich sein, das Pflegeunterstützungsgeld bis zu 20 Tage zu nutzen (s. Quelle 6, Stand: September 2020).

 

Corona-Sonderregelung: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegende Angehörige, die eine Zeit aus dem Job aussteigen möchten, können eine Freistellung von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen. Derzeit können pflegende Angehörige, die diese Freistellung noch nicht ausgeschöpft haben, kurzfristig die Restzeit der Freistellung nutzen. Diese darf einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten und muss vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Im Regelfall beträgt die Frist, eine Familienpflegezeit beim Arbeitgeber anzukündigen, 8 Wochen. Aktuell ist sie auf 10 Tage verkürzt.

Bei der Familienpflegezeit handelt es sich um das Recht, die Arbeitszeit für einen Zeitraum von 24 Monaten zu reduzieren. Die Mindestarbeitszeit beträgt in diesem Fall 15 Wochenstunden. Bis 31.12.2020 ist es möglich, im Falle einer Familienpflegezeit unter 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.

 

Entlastungsbetrag und Corona

Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bis zum 31.12.2020 auch abweichend vom geltenden Landesrecht genutzt werden, bspw. für Nachbarschaftshilfe. Die Ansparfrist für den Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2019 wird für alle Pflegegrade bis zum 31.12.2020 verlängert. Das Ansparen ist möglich, wenn der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht bzw. nicht vollständig genutzt wurde. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Krankenhauszukunftsgesetz

Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel

Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch weiterhin sicherstellen zu können, wurde die Pauschale von 40 Euro auf 60 Euro monatlich angehoben. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz wurde die Frist bis Ende Dezember 2020 verlängert (s. Quelle 6, Stand: September 2020).

Hintergrund sind die enorm gestiegenen Produkt- und Rohstoffkosten bspw. bei Mundschutz, Handschuhen und Desinfektionsmittel bzw. die Rohstoffknappheit, da einige Produkte nicht mehr verfügbar waren. Unter diesen Umständen war eine Versorgung der Pflegebedürftigen im Rahmen der monatlichen Pauschale in Höhe von 40 Euro kaum bzw. gar nicht mehr möglich. Aus diesem Grund wurde der Pauschalbetrag von 40 Euro auf 60 Euro vom Gesetzgeber angehoben. Das bedeutet, dass ihr euch zum Beispiel auch einen Mundschutz holen könnt.

 

 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – BMG

www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHZG-BT_bf.pdf

 

Ich hoffe es hilft euch ein wenig

Eure

wheelymum

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