Elternassitenz im Bundesteilhabegesetz

Seit dem 1.1.2017 ist das Bundesteilhabegesetz nun in Kraft. Dies hat unterschiedlichste Auswirkungen für Menschen mit Behinderungen. Nicht alle sind postitiv. Nach und nach startet die stufenweise Einführung verschiedener Veränderungen. Es ist noch nicht klar, wann genau alle Änderungen greifen. Das Ganze wird sich insgesamt bis 2023 hinziehen. Sehr gerne könnt ihr dies bei Nichtmeingesetz genauer durchlesen. Den kompletten Gesetzestext findet ihr hier. 

 

Der Bundesverband für behinderte und chronisch kranke Eltern hat eine Zusammenfassung für die Änderungen, die die Elternassitenz betreffen herausgegeben. Diese darf ich hier veröffentlichen und mit euch teilen.

 

  • Die Eingliederungshilfe (meist für Elternassistenz zuständig) wird noch bis Ende 2019 im jetzt gültigen SGB XII verbleiben, deshalb gilt es im Jahr 2017 weiterhin, die Elternassistenz nach § 53 und § 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX zu beantragen.

 

  • Erst ab  1.1.2018 gilt der 1. und 3. Teil des neuen SGB IX (Bundesteilhabegesetz). Antragsteller*innen können sich beim Antrag auf Elternassistenz ab 1.1.2018 auf § 53 und § 54 SGB XII in Verbindung mit § 78 Absatz 3 SGB IX berufen: „§ 78 Assistenzleistungen:… (3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 um fassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.“

 

  • Die Einkommen und Vermögen der Ehe- und Lebenspartner werden erst ab 1.1.2020 nicht mehr herangezogen. Bis 31.12.2019 werden das Einkommen und Vermögen der in der gleichen Wohnung lebenden Partner*in aber noch wie bisher zum Einkommen und Vermögen der Antragsteller*in dazugezählt.

 

  • Bereits ab 1.1.2017 gilt in der Eingliederungshilfe allerdings der verbesserte Vermögensfreibetrag von 27.600 Euro. In der Hilfe zur Pflege nach SGB XII greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit.

 

  • Ab 1.1.2017 gilt ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag von max. 265,85 € nur für Erwerbseinkommen, die zur bisherigen Freigrenze vom doppelten Regelsatz plus Miete und Freigrenze für Partner und Kinder und Freibeträgen für Versicherungen etc. dazugerechnet wird.

 

  • Wer z. B. mit einem anderen behinderten Elternteil  freiwillig in eine WG zieht, wird ab 2020 damit rechnen müssen, dann die Elternassistenzleistungen in einigen Bereichen gemeinsam nutzen zu müssen. Das gemeinsame Nutzen von Eingliederungshilfeleistungen (Zwangs-Poolen) – §116 SGB IX – ist ab 1.1.2020 in einigen Lebensbereichen grundsätzlich möglich, wird sich bei Elternassistenz für Eltern in Partnerschaften aber kaum durchsetzen lassen. Abgesehen davon, dass viele Menschenrechtler mit uns einer Meinung sind: Der Verweis auf zwangsweise gemeinsame Nutzungen von Leistungen entspricht nicht der UN-Behindertenrechtskonvention. Bei Eltern mit Behinderungen müsste man erst einmal eine Familie in ähnlicher Lebenssituation im gleichen Haus wohnend finden, die ebenfalls Elternassistenzbedarf hat und deren Kind z. B. in die gleiche Kita geht, den gleichen Kinderarzt aufsucht und auch noch zur gleichen Zeit krank wird etc.. Eine Trennung vom anderen Elternteil, ein Wohnungswechsel oder ein Wechsel der Kita – nur um Elternassistenz gemeinsam zu nutzen zu können, würde auch bei Alleinerziehenden mit Blick auf das Kindeswohl kaum verlangt werden können und wäre auch nicht wirtschaftlicher. Hier gilt neben dem Wunsch- und Wahlrecht die Zumutbarkeitsregel §104 SGB IX 2. Teil neu ab 1.1.2020, dass die Familiensituation beachtet werden muss. Aber wir werden vermutlich wieder gut argumentieren und ggf. einige einstweilige Anordnungen erwirken müssen, denn die Kommunen sehen schon jetzt Sparmöglichkeiten.

 

Eine gute Zusammenfassung der Änderungen gibt es dazu bei NITSA auf der Homepage: httpss://nitsa-ev.de/service/recht/bthg-faq/

 

Der Paritätische hat eine Handreichung zum Bundesteilhabegesetz veröffentlicht, die durchaus erhellend ist:

httpss://www.der-paritaetische.de/nc/fachinfos/artikel/news/handreichung-zum-bundesteilhabegesetz/

 

Vielen Dank dafür.

 

Was bleibt ist es weiter zu sammeln, zusammen zu stehen und Fragen zu stellen. Zu hinterfragen und für seine Rechte einzustehen.

 

Bildrechte Constantin Grosch

 

Es bleibt viel zu tun und gemeinsam können wir die neue Behindertenbewegung unterstützen.

 

Eure

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wheelymum

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1 Kommentar

  1. wheelymum (Beitrag Autor)

    Ein Kommentar von Lydia Zoubek

    Das Thema Elternassistenz ist bisher eine absolute Mogelpackung gewesen. Und ich glaube nicht, dass sich da wesentlich was ändern wird. Wenn man nicht gerade am Existenzminimum lebt, muss man selbst sehen wie man sich das finanziert. Und das in einer Zeit wo so wenig Nachwuchs kommt.

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