Facharztpraxen können Patienten, die nicht mobil sind, sogenannte Krankenbeförderungsscheine ausstellen, um ihnen den Weg zur Behandlung oder Vorsorgeuntersuchung zu ermöglichen. Das kann den Alltag von Behinderten Menschen und ihren Angehörigen in diesem Bereich sehr vereinfachen oder entuerren. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Medizinische Notwendigkeit: Die Beförderung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden sind nicht verordnungsfähig.
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten. Dabei muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden.
Verordnungsfähige Krankenbeförderungen:
- Stationäre Behandlungen:
- Fahrten ins Krankenhaus dürfen verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dies gilt auch für Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen.
- Ambulante Behandlungen:
- Ausnahmen: Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, dass Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen, gibt es Ausnahmen für bestimmte Patientengruppen:
- Patienten mit hochfrequenten Behandlungen: Dazu zählen Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapien oder parenterale onkologische Chemotherapien. Diese Patienten müssen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen.
- Patienten mit zwingendem Bedarf an Krankentransportwagen: Wenn der Gesundheitszustand des Patienten eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung während der Fahrt erfordert, ist eine Genehmigung der Krankenkasse notwendig.
- Patienten mit eingeschränkter Mobilität: Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung. Seit Januar 2019 gilt für diese Patienten bei Fahrten mit Taxi oder Mietwagen die Genehmigungsfiktion, d.h., die Genehmigung der Krankenkasse gilt als erteilt. Fahrten mit einem Krankentransportwagen müssen jedoch weiterhin genehmigt werden.
- Ambulante Operationen zur Vermeidung eines stationären Aufenthalts: In solchen Fällen darf eine Krankenbeförderung verordnet werden, ohne dass eine Genehmigungspflicht besteht.
- Ausnahmen: Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, dass Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen, gibt es Ausnahmen für bestimmte Patientengruppen:
Verordnungsprozess:
- Formular: Die Verordnung erfolgt auf dem Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ und sollte vor der Inanspruchnahme der Leistung ausgestellt werden. In Notfällen ist auch eine nachträgliche Ausstellung möglich. Das kann der Facharzt oder der Hausarzt ausstellen.
- Genehmigung: Je nach Art der Beförderung und Patientengruppe ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Bei bestimmten Patientengruppen gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Ruft dazu einmal bei eurer Krankenkasse an.
Zuzahlung:
- Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst tragen. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt.
Hinweis: Es ist wichtig, dass die Facharztpraxis den Gesundheitszustand und die Mobilitätsbeeinträchtigung des Patienten kennt, um die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beurteilen zu können.
Für detaillierte Informationen und aktuelle Regelungen empfiehlt es sich, die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu konsultieren. Das könnt ihr aber jederzeit machen. Nachdem die Facharztpraxis mir diesen Schein zunächst verweigert hat, bin ich umso glücklicher, die gesamte Rechtslage zu kennen um dann ggf. auch darauf bestehen zu können. Die Fahrtscheine kann auch euer Hausarzt ausstellen. In diesem Fall muss dann das Behandlungsdatum auf dem Fahrschein vermerkt sein. In einer Art “Luxusvariante” stellt der Hausarzt diesen Schein als “Dauertaxischein” für ein ganzes Jahr aus. Hierbei muss man sich für ein Taxiunternehmen entscheiden und dann komplett mit diesen abrechnen.
Ich hoffe diese Infos sind hilfreich für euch – für mich waren sie es.
Eure
Wheelymum
